Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Präambel
Die Firma SkyParking betreibt in der Nähe des Hamburger Flughafen eine Parkfläche mit Flughafen-Zubringerdienst (Park&Fly). Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen – im Folgenden „AGB“ genannt – sind Inhalt des Vertragsverhältnisses, das zwischen Ihnen und der SkyParking, Ulzburger Straße 4, 22850 Norderstedt – im Folgenden „SkyParking“ genannt – geschlossen wird. Bei der Buchung werden Sie aufgefordert, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zuzustimmen.
§ 1 Allgemeines; Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Vermietung eines Stellplatzes für Personenkraftwagen (max. 5,0 m x 2,5 m), die Beförderung des Kunden zum Hamburger Flughafen und seinen Rücktransport von dort zum Betriebsgelände sowie für durch den Kunden gebuchte Zusatzdienstleistungen. Gegenstand des Vertrages ist ausdrücklich nicht die Verwahrung des PKW mit den damit verbundenen Pflichten. Abweichende Bestimmungen, auch soweit sie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden oder Bestellers enthalten sind, finden keine Anwendung. Der Shuttletransfer ist nicht bindend und kann jederzeit von der Firma SkyParking ganz oder teilweise entzogen werden. Während der Nutzung des Shuttles haftet die Firma SkyParking für keinerlei Ersatzansprüche, die durch den Shuttletransfer hervorgehen könnten. Eine Nutzung des Parkplatzes ist auch ohne den Shuttletransfer möglich. Der Shuttle ist jederzeit kostenfrei und unverbindlich, der angebotene Transfer hat keinen Einfluss auf die Gebühren der gewünschten Parkzeiträume oder Serviceleistungen. Eine Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel oder eine Nutzung eines Taxiverkehrs kann selbstverständlich nach eigenem Ermessen der Kunden eigenständig und ohne jegliche Zuschlagszahlung der Firma SkyParking genutzt werden.
§ 2 Vertragsschluss
Der Vertrag kommt zustande durch Angebot und Annahme; dies kann geschehen durch: (a) persönliche oder telefonische Anfrage und deren sofortige persönliche oder fernmündliche Bestätigung durch die Betriebsinhaber oder den Verkehrsleiter des Unternehmens; (b) Buchungsanfrage per E-Mail und deren Bestätigung durch E- Mail; (c) Buchungsanfrage auf der Website „skyparking-hamburg.de“ durch Ausfüllen und Absenden des entsprechenden Buchungsformulars; (d) Befahren und/oder Betreten des Betriebsgeländes sowie der mündlichen oder fernmündlichen Bestätigung der Betriebsinhaber oder des Verkehrsleiters unter Vereinbarung einer Mietzeit sowie des Mietpreises.
§ 3 Leistungen, Preise, Zahlen
SkyParking hält die dem Kunden bestätigten Leistungen nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bis zum vereinbarten Parkbeginn bereit und ist verpflichtet, im Falle des Vertragsschlusses die vereinbarten Leistungen zu erbringen. Der Kunde ist verpflichtet, die für die vereinbarten Leistungen geltenden bzw. vereinbarten Preise zu zahlen. Die vereinbarten Preise schließen die jeweils geltende gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Die Preise ergeben sich aus einer gesonderten Preisliste und sind gestaffelt nach der Anzahl der Tage bzw. Wochen und der zu befördernden Personen. Pro entgeltlich geparkten Fahrzeug ist der Transfer von bis zu 3 Personen im Preis inklusive. Die Beförderung von mehr als 3 Personen kann im Ausnahmefall nur übernommen werden, wenn dies zuvor durch SkyParking schriftlich bestätigt wurde. Ansonsten ist der Kunde verpflichtet, die Mitreisenden zuvor auf eigene Kosten am Flughafen abzusetzen und diese bei der Rückreise dort abzuholen. Für fehlerhafte Angaben wie z.B. falsches Ankunftsdatum, falsche oder fehlende Flugdaten, oder Umbuchungen die nicht bekanntgegeben werden, die zu doppelten Transfer-Fahrten oder einer Verlängerung der Parkdauer führen, wird ein Aufpreis von 30 Euro pro angefangener Tag erhoben. Für Umkehrfahrten von vergessenen Gegenstände oder ähnliches in Ihrem oder unserem Auto berechnen wir 20 Euro. Der Transport von Sonder- und Sportgepäck (Fahrräder, Surfbretter, Tauchausrüstung u. ä.) ist ausgeschlossen. Kindersitze können nur zur Verfügung gestellt werden, sofern deren benötigte Zahl vorher bestellt und deren Verfügbarkeit von SkyParking auch verbindlich zugesagt wurde. Zudem müssen unsere Kunden die Fahrzeugschlüssel einem Mitarbeiter von SkyParking aushändigen je nach Verfügbarkeit kann der Schlüssel per Aufpreis in Höhe von 30 Euro mitgenommen werden.
SkyParking kann Personen entschädigungslos von der Beförderung ausschließen, die erkennbar unter Einfluss von Alkohol oder sonstiger berauschender Mittel stehen oder wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die zu befördernde Person eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste darstellt.
§ 4 Übergabe des Fahrzeugs; Übergabeprotokoll; Gegenstände im Fahrzeuginneren
4.1. Auf besondere Abmessungen und Eigenschaften des Fahrzeugs (z. B. Spoiler, Schweller, Tieferlegung, besonderes Fahrverhalten) sowie eine besondere Schadensgeneigtheit (z. B. lose Teile) hat der Auftraggeber hinzuweisen.
4.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich gemeinsam mit dem Mitarbeiter der Firma SkyParking sein Fahrzeug zu begutachten und etwaige Schäden auf dem Übergabeprotokoll zu vermerken. Nimmt der Auftraggeber eine Begutachtung nicht in Anspruch sind jegliche Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. Die Firma SkyParking ist berechtigt, etwaige Altschäden am Fahrzeug bildtechnisch festzuhalten. Der Auftraggeber kann bei der Übergabe verlangen, dass lose Gegenstände im Fahrzeuginneren und Kofferraum auf dem Übergabeprotokoll vermerkt werden. Wertvolle Gegenstände sind vom Kunden aus dem Fahrzeuginneren zu entfernen.
4.3 Der Auftraggeber haftet für alle Verunreinigungen die durch Öl oder sonstige Flüssigkeitsverluste seines Fahrzeuges entstehen.
§ 5 Rücktritt vom Vertrag
SkyParking räumt dem Kunden ein jederzeitiges Rücktrittsrecht ein. In diesem Fall hat SkyParking jedoch Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Der Kunde kann seine Parkplatzbuchung bis zu 24 Stunden vor der vereinbarten Mietzeit kostenfrei stornieren. Tritt der Kunde später zurück, oder nimmt er die Leistung nicht wie vereinbart in Anspruch, so bleibt er zur Entrichtung des vollen Entgeltes verpflichtet. Dem Kunden steht allerdings in allen Fällen der Nachweis frei, dass SkyParking kein Schaden oder ein geringerer als die geforderte Pauschale entstanden ist. Beide Parteien sind darüber hinaus berechtigt, aus wichtigem Grund
zurückzutreten. Als wichtiger Grund gilt nicht, wenn der Kunde die gebuchte Leistung aufgrund von Tod oder Krankheit nicht in Anspruch nehmen kann. Ansonsten gilt als wichtiger Grund insbesondere höhere Gewalt, erhebliche Vermögensverschlechterungen seit Vertragsschluss oder Eröffnung oder Beantragung eines Insolvenzverfahrens durch eine der Parteien. SkyParking ist auch berechtigt, den Vertrag zu kündigen, sofern zu befürchten steht, dass das Ansehen des Unternehmens oder die Betriebssicherheit gefährdet sind. Die dieses Recht ausübende Partei hat den Grund der anderen Partei unverzüglich mitzuteilen. Ein Anspruch auf Schadensersatz ist in diesem Fall ausgeschlossen.
§ 6 Haftung und Schadensersatz
SkyParking haftet für Schäden, die durch ihr Personal oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden. Für Unfälle auf dem Betriebsgelände, die durch SkyParking oder ihre Erfüllungsgehilfen zu vertreten sind, haftet SkyParking im Rahmen ihrer Betriebshaftpflicht. Eine darüber hinaus gehende Haftung ist ausgeschlossen. Für Schäden, die durch andere Mieter oder sonstige Dritte verursacht werden, besteht keine Haftung. Dies gilt insbesondere für Beschädigung, Vernichtung oder Diebstahl des geparkten Kraftfahrzeuges oder beweglicher/eingebauter Gegenstände aus dem Kraftfahrzeug (z.B. Autoradio, Telefon, Navigationssystem, persönliche Wertgegenstände oder ähnlichem). Auch bei Schäden durch Immissionen Dritter, bei höherer Gewalt sowie bei Schäden durch innere oder äußere Unruhen oder elementare Naturkräfte (auch: Hagelschäden oder Marderbisse o.ä.) ist SkyParking von jeder Art von Ansprüchen freigestellt. Etwaige Schäden oder berechtigte Schadensersatzansprüche gegen SkyParking hat der Kunde unverzüglich und, sofern möglich, noch vor Ausfahren aus dem Betriebsgelände anzuzeigen. SkyParking ist bemüht, den Kunden innerhalb der vereinbarten oder prognostizierten Zeit zum Hamburger Flughafen zu befördern. Die Rechtzeitigkeit der Ankunft am Hamburger Flughafen, bezogen auf den konkreten Abflugtermin des Kunden, ist nicht Gegenstand dieses Vertrages. Schadensersatzansprüche durch Verzögerungen, die SkyParking nicht zu vertreten hat (auch etwa durch unvorhersehbare Straßensperrungen und Verkehrsunfälle Dritter), insbesondere auch Schadensersatz für verpasste Termine oder Flüge, ist ausgeschlossen. Sollte durch das Kraftfahrzeug auf dem Betriebsgelände, an
Fahrzeugen Dritter oder an Personen ein Schaden entstehen, so haftet der Kunde hierfür uneingeschränkt. Der Kunde ist verpflichtet, ggf. eigene Ansprüche gegenüber Dritten oder Versicherungen an SkyParking abzutreten, soweit diese ihrerseits bereits durch Dritte in Anspruch genommen wird.
§ 7 Verhalten auf dem Betriebsgelände
Auf dem Betriebsgelände gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO). Der Kunde hat die durch die Verkehrsführung vorgegebenen Regelungen zu beachten. Jeder Kunde oder die von ihm Beauftragten haben sich so zu verhalten, dass Gefährdungen und Schädigungen Dritter ausgeschlossen sind. Den Anweisungen von SkyParking, ihrer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen ist unbedingt Folge zu leisten. Das Betriebsgelände und seine Einrichtungen sind pfleglich und sachgemäß zu behandeln. Im Falle von Beschädigungen werden die entstandenen Kosten dem Kunden nach Beseitigung in Rechnung gestellt. Dem Kunden ist es untersagt, auf dem Betriebsgelände Reparaturen vorzunehmen (Ausnahme: durch autorisierte Pannendienste) oder Fahrzeugpflege durchzuführen. Es ist auch streng untersagt, Kühlwasser, Kraftstoffe oder Öl abzulassen bzw. im Fahrzeug befindlichen Müll auf dem Betriebsgelände zu entsorgen. Andernfalls ist SkyParking berechtigt, Müll und Verunreinigungen auf Kosten des Kunden beseitigen zu lassen. Mit dem Befahren des Betriebsgeländes versichert der Kunde, dass der Fahrer im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist und das Fahrzeug über den vorgeschriebenen Versicherungsschutz und die Zulassung nach StVO verfügt. Auf Verlangen sind SkyParking die Fahrerlaubnis und der Fahrzeugschein vorzulegen.
Beim unerlaubten Parken auf dem Betriebsgelände, Ulzburger Straße 4, 22850 Norderstedt, wird sofort per Tagespauschale abgerechnet. Der Tagessatz beträgt 30,00 € inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
§ 8 Vermieterpfandrecht
SkyParking ist berechtigt, ein Vermieterpfandrecht nach Maßgabe der Bestimmungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geltend zu machen und die Herausgabe des Fahrzeuges zu verweigern, sofern und solange nicht der gesamte vereinbarte und fällige Rechnungsbetrag beglichen ist.
§ 9 Besonderheiten beim Shuttle-Service
SkyParking wird die nach den örtlichen Verhältnissen sowie aller relevanten und für SkyParking erkennbaren oder vorhersehbaren Umständen gebotene Sorgfalt walten lassen, um den Kunden rechtzeitig zu einer mitgeteilten Abflugzeit zum Flughafen zu
befördern. Die Rechtzeitigkeit der Ankunft ist gleichwohl nicht Vertragsgegenstand. Soweit demnach eine verspätete Ankunft, insbesondere das Versäumens des Abfluges oder der rechtzeitigen Einschiffung von SkyParking nicht zu vertreten ist, ist SkyParking nicht zum Schadensersatz oder zur Erstattung von Aufwendungen für Ersatzbeförderungen, Zubringertransporte oder von sonstigen Aufwendungen für den Kunden verpflichtet.
Der Kunde hat pünktlich am verabredeten Ort zur Übergabe seines Fahrzeugs und der Inanspruchnahme des Shuttle-Services zu erscheinen. Er hat dabei unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände, die ihm bekannt waren oder bekannt sein konnten, entsprechende Zeitreserven einzuplanen. Es obliegt ihm immer dabei die Lektüre und Beobachtung der Medien, insbesondere von Wettervorhersagen und Verkehrsmeldungen sowie der Nachrichten der Flughäfen. SkyParking obliegt diesbezüglich keine Unterrichtungspflicht gegenüber dem Kunden. Kommt der Kunde diesen Obliegenheiten nicht nach, so ist eine Haftung von SkyParking infolge der Verspätung des Kunden ausgeschlossen.
§ 10 Fehlerhafte Fahrzeugabgabe
Wird das Fahrzeug bei einem anderen Anbieter abgebeben, obwohl eine Buchungsbestätigung von SkyParking vorliegt übernimmt SkyParking keine Haftung für das zurück bringen des Fahrzeugs oder für etwaige entstandene Schäden oder Vermögensschäden.
§ 11 Datenschutz
SkyParking speichert und verarbeitet die notwendigen Daten der Kunden für die ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäftsbeziehung gemäß § 28 BDSG. Die Speicherung und Verarbeitung der Daten erfolgt auch elektronisch. Der Kunde willigt hiermit in die Nutzung seiner Daten für die Vertragsabwicklung durch SkyParking ein. Die Vorschriften der Datenschutzgesetze werden durch SkyParking beachtet, eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nicht. Der Kunde willigt ein, dass seine Daten auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehungen bei SkyParking im Rahmen der gesetzlichen Regelungen gespeichert werden. Der Kunde hat jederzeit das Recht, die Löschung seiner Daten zu verlangen. Das Verlangen ist schriftlich an SkyParking, Ulzburger Straße 4, 22850 Norderstedt, zu richten.
§ 12 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Norderstedt Bad Segeberg, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
§ 13 Schlussbestimmungen; Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
Die Rechtsverhältnisse zwischen SkyParking und dem Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gerichtsstand ist Norderstedt, soweit der Kunde Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder der EU hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Die Befugnis, auch das Gericht an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand anzurufen bleibt hiervon unberührt.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden und/oder den gesetzlichen Regelungen widersprechen, so wird hierdurch die Wirksamkeit der Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird von den Vertragsparteien einvernehmlich durch eine solche Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken.
Stand: 25.11.2023